Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Sarah J. Fadinger, Wehrgasse 3/9, 1050 Wien, hi@sarahjfadinger.at

1 Geltung und Vertragsabschluss

  1. Sarah J. Fadinger (im Folgenden „Agentur“ genannt) bietet ihre Leistungen nur auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Das gilt für alle Verträge und Vereinbarungen zwischen der Agentur und unseren Kunden – auch wenn wir nicht jedes Mal ausdrücklich darauf hinweisen. Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, also B2B.
  2. Es gilt immer die Version der AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell ist. Änderungen oder zusätzliche Absprachen sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
  3. Die Geschäftsbedingungen des Kunden akzeptieren wir grundsätzlich nicht, auch wenn wir davon wissen – es sei denn, wir haben im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Wir widersprechen also den AGB des Kunden ausdrücklich, ohne dass wir das jedes Mal wiederholen müssen.
  4. Wenn wir unsere AGB ändern, informieren wir den Kunden darüber. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Wir weisen den Kunden dabei ausdrücklich darauf hin, was sich geändert hat und dass Schweigen als Zustimmung gilt. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn es um wesentliche Änderungen, wie zum Beispiel die Hauptleistungen oder die Preise, geht.
  5. Falls eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein sollte, bleibt der Rest der AGB und der Verträge trotzdem gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine ersetzt, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck möglichst nahekommt.
  6. Unsere Angebote sind unverbindlich und können jederzeit geändert werden.

2 Social Media Kanäle

Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass Social-Media-Plattformen (z.B. Facebook) nach ihren eigenen Regeln Werbeanzeigen oder Profile ablehnen oder löschen können – und das ohne bestimmten Grund. Sie sind nicht verpflichtet, alle Inhalte an ihre Nutzer weiterzuleiten. Das bedeutet, dass es ein Risiko gibt, dass Werbeanzeigen oder Auftritte grundlos entfernt werden. Sollte es Beschwerden von anderen Nutzern geben, kann zwar eine Gegendarstellung eingereicht werden, aber die Inhalte werden in der Regel trotzdem sofort entfernt. Es kann dauern, bis alles wiederhergestellt ist.

Die Agentur arbeitet nach den Nutzungsbedingungen der Plattformen, auf die sie keinen Einfluss hat, und verwendet diese als Grundlage für den Auftrag. Der Kunde akzeptiert diese Bedingungen mit der Auftragserteilung. Wir werden alles tun, um die Richtlinien der Social-Media-Kanäle einzuhalten, aber wir können nicht garantieren, dass die Kampagnen immer online bleiben, da die Regeln und Beschwerdemöglichkeiten der Anbieter dies beeinflussen können.

3 Konzept- und Ideenschutz

Wenn der potenzielle Kunde die Agentur im Voraus dazu einlädt, ein Konzept zu entwickeln, und die Agentur dieser Einladung folgt, bevor ein Hauptvertrag abgeschlossen wird, gelten die folgenden Regeln:

  1. Sobald der potenzielle Kunde die Agentur einlädt, ein Konzept zu erstellen, und die Agentur diese Einladung annimmt, entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch für diesen Vertrag gelten unsere AGB.
  2. Der potenzielle Kunde versteht, dass die Agentur bereits Kosten hat, wenn sie ein Konzept entwickelt, auch wenn der Kunde noch keine Verpflichtungen eingegangen ist.
  3. Das Konzept, sowohl in seiner sprachlichen als auch grafischen Gestaltung, ist durch das Urheberrecht geschützt, wenn es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Der potenzielle Kunde darf diese Teile ohne die Zustimmung der Agentur weder nutzen noch bearbeiten.
  4. Das Konzept enthält außerdem werberelevante Ideen, die zwar nicht dem Urheberrecht unterliegen, aber trotzdem eine wichtige Rolle im kreativen Prozess spielen. Diese Ideen sind oft der „Funke“, der eine spätere Vermarktungsstrategie prägt. Deshalb sind die einzigartigen Elemente des Konzepts, die der Strategie ihre besondere Handschrift verleihen – wie Slogans, Werbetexte, Grafiken, Illustrationen oder Werbemittel – geschützt, auch wenn sie keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen.
  5. Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, die von der Agentur präsentierten kreativen Werbeideen nicht ohne einen späteren Hauptvertrag wirtschaftlich zu nutzen oder von anderen nutzen zu lassen.
  6. Wenn der potenzielle Kunde glaubt, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, muss er dies der Agentur innerhalb von 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail mitteilen und Beweise vorlegen, die eine zeitliche Zuordnung ermöglichen.
  7. Wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist widerspricht, gehen beide Parteien davon aus, dass die Agentur dem Kunden eine neue, originelle Idee präsentiert hat. Nutzt der Kunde diese Idee, gilt das als Leistung der Agentur, für die sie Anerkennung verdient.
  8. Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Abschnitt durch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien. Die Höhe der Entschädigung wird im Einzelfall festgelegt, zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Die Befreiung tritt erst in Kraft, wenn die volle Zahlung bei der Agentur eingegangen ist.

4 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der genaue Umfang der Leistungen, die wir erbringen, ergibt sich aus dem Agenturvertrag, der Auftragsbestätigung oder dem Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Wenn sich der Leistungsumfang nachträglich ändern soll, muss dies von uns schriftlich bestätigt werden. Innerhalb der Vorgaben des Kunden hat die Agentur freie Hand bei der Umsetzung des Auftrags.
  2. Alle Leistungen der Agentur (wie Entwürfe, Skizzen, Drucke oder Dateien) müssen vom Kunden innerhalb von 14 Werktagen geprüft und freigegeben werden. Meldet sich der Kunde in dieser Zeit nicht, gelten die Arbeiten automatisch als genehmigt.
  3. Der Kunde stellt der Agentur rechtzeitig alle nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Arbeit wichtig sind. Der Kunde informiert die Agentur auch über alle relevanten Änderungen, die während der Auftragsabwicklung auftreten. Sollte die Agentur wegen falscher, unvollständiger oder später geänderter Angaben des Kunden Arbeiten wiederholen oder verzögern müssen, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.
  4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Unterlagen (wie Fotos oder Logos), die er der Agentur zur Verfügung stellt, auf Urheber-, Marken- oder andere Rechte Dritter zu prüfen. Der Kunde garantiert, dass diese Materialien frei von Rechten Dritter sind und für den vorgesehenen Zweck genutzt werden dürfen. Die Agentur haftet nicht, wenn die Rechte Dritter verletzt werden, außer sie hat grob fahrlässig gehandelt oder ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen. Sollte die Agentur wegen solcher Rechtsverletzungen verklagt werden, muss der Kunde die Agentur schadlos halten und alle entstehenden Kosten (einschließlich Rechtsanwaltskosten) übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, die Agentur bei der Verteidigung gegen solche Ansprüche zu unterstützen und alle notwendigen Unterlagen bereitzustellen.

5 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

  1. Die Agentur kann frei entscheiden, ob sie die Leistungen selbst erbringt oder dafür qualifizierte Dritte hinzuzieht bzw. die Leistungen an Dritte weitergibt („Fremdleistung“).
  2. Wenn die Agentur Dritte für Fremdleistungen beauftragt, kann dies entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden geschehen. Im letzteren Fall wird der Kunde vorher informiert. Die Agentur wählt die Dritten sorgfältig aus und stellt sicher, dass sie die nötigen fachlichen Qualifikationen haben.
  3. Wenn die Agentur Dritte im Namen des Kunden beauftragt und diese Verpflichtungen über die Laufzeit des Vertrags hinausgehen, muss der Kunde diese weiter erfüllen. Das gilt auch, wenn der Vertrag mit der Agentur aus wichtigem Grund gekündigt wird.

6 Termine

  1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen sind nur ungefähre Angaben und unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Verbindliche Termine müssen schriftlich festgelegt und von der Agentur bestätigt werden.
  2. Wenn sich die Lieferung oder Leistung der Agentur aufgrund von Umständen verzögert, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie z.B. höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse, pausieren die Verpflichtungen der Agentur für die Dauer des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Wenn die Verzögerung länger als zwei Monate dauert, können sowohl der Kunde als auch die Agentur vom Vertrag zurücktreten.
  3. Wenn die Agentur in Verzug gerät, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Agentur schriftlich eine Frist von mindestens 14 Tagen setzt und diese ohne Ergebnis verstreicht. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

7 Vorzeitige Auflösung

  1. Die Agentur kann den Vertrag aus wichtigen Gründen sofort kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
    • die Erfüllung der Leistung aufgrund des Kunden unmöglich wird oder sich trotz einer Frist von 14 Tagen weiter verzögert;
    • der Kunde wiederholt gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag verstößt (z.B. die Zahlung eines fälligen Betrags), selbst nach schriftlicher Abmahnung und einer Frist von 14 Tagen;
    • berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und dieser auf Anfrage weder Vorauszahlungen leistet noch eine ausreichende Sicherheit bietet.
  2. Der Kunde kann den Vertrag aus wichtigen Gründen sofort kündigen, ohne eine Frist setzen zu müssen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Agentur wiederholt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt und diesen Verstoß trotz einer schriftlichen Abmahnung und einer Frist von mindestens 14 Tagen nicht behebt.

8 Honorar

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Agentur Anspruch auf Bezahlung, sobald die jeweilige Leistung erbracht wurde. Die Agentur darf auch Vorauszahlungen verlangen, um ihre Ausgaben zu decken. Bei größeren Aufträgen oder längeren Projekten ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen oder Vorausrechnungen zu stellen bzw. Akontozahlungen abzurufen.
  2. Das Honorar versteht sich als Endbetrag, da die Agentur als Kleinunternehmer gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat die Agentur Anspruch auf ein marktübliches Honorar für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und markenrechtlichen Nutzungsrechte.
  3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Honorar enthalten sind, werden extra berechnet. Zusätzlich muss der Kunde alle anfallenden Auslagen der Agentur übernehmen.
  4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn absehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten die geschätzten um mehr als 15 % übersteigen, informiert die Agentur den Kunden darüber. Wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen schriftlich widerspricht und kostengünstigere Alternativen vorschlägt, gilt die Kostenüberschreitung als akzeptiert. Liegt die Überschreitung unter 15 %, ist keine zusätzliche Benachrichtigung notwendig, und sie gilt automatisch als genehmigt.
  5. Wenn der Kunde beauftragte Arbeiten ohne Einbindung der Agentur ändert oder abbricht, muss er die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung bezahlen und alle entstandenen Kosten erstatten. Wenn der Abbruch nicht durch einen groben Fehler der Agentur verursacht wurde, muss der Kunde außerdem das volle vereinbarte Honorar für den Auftrag zahlen. Die Agentur ist von Ansprüchen Dritter (z.B. von beauftragten Dienstleistern) freizustellen. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung kein Nutzungsrecht an den bereits erbrachten Arbeiten. Nicht genutzte Konzepte, Entwürfe oder andere Unterlagen müssen der Agentur zurückgegeben werden.

9 Zahlung, Eigentumsvorbehalt

  1. Das Honorar ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge fällig, es sei denn, es wurden im Einzelfall andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart. Das gilt auch für die Weiterberechnung aller Auslagen und sonstigen Kosten. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, inklusive aller Nebenkosten, im Eigentum der Agentur.
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte fällig. Außerdem muss der Kunde alle Mahn- und Inkassokosten übernehmen, die für die rechtliche Verfolgung notwendig sind. Dies umfasst mindestens zwei Mahnschreiben zu je 20 € sowie die Kosten für ein Mahnschreiben eines Anwalts. Weitere Ansprüche und Forderungen bleiben davon unberührt.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Agentur alle Leistungen und Teilleistungen aus anderen Verträgen mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig stellen.
  4. Die Agentur ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, solange der ausstehende Betrag nicht bezahlt ist (Zurückbehaltungsrecht). Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt davon unberührt.
  5. Wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde und der Kunde eine Rate oder eine Nebenkostenforderung nicht rechtzeitig bezahlt, behält sich die Agentur das Recht vor, die sofortige Zahlung der gesamten offenen Summe zu verlangen (Terminverlust).
  6. Der Kunde darf eigene Forderungen nicht gegen Forderungen der Agentur aufrechnen, es sei denn, die Agentur hat diese schriftlich anerkannt oder sie wurden gerichtlich bestätigt.

10 Eigentumsrecht und Urheberrecht

  1. Alle Leistungen der Agentur, wie Anregungen, Ideen, Skizzen, Entwürfe und Konzepte, bleiben im Eigentum der Agentur, auch wenn sie präsentiert oder dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Agentur kann diese Arbeiten jederzeit zurückfordern, besonders wenn der Vertrag endet. Der Kunde erhält durch die Bezahlung des Honorars das Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Ohne andere Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen nur in Österreich nutzen. Nutzungs- und Verwertungsrechte bekommt der Kunde erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars. Wenn der Kunde die Leistungen vor vollständiger Bezahlung nutzt, gilt dies nur als vorübergehende, jederzeit widerrufbare Leihe.
  2. Änderungen oder Weiterentwicklungen der Leistungen der Agentur, egal ob durch den Kunden selbst oder durch Dritte, sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur erlaubt – und wenn urheberrechtlich geschützt, auch mit der Zustimmung des Urhebers. Die Herausgabe von „offenen Dateien“ (z.B. bearbeitbare Design-Dateien) gehört nicht automatisch zum Vertrag. Die Agentur ist nicht verpflichtet, diese herauszugeben. Ohne eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung der Nutzungsrechte für solche „elektronischen Arbeiten“ hat der Kunde keinen Anspruch darauf.
  3. Wenn der Kunde die Leistungen der Agentur über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinaus nutzen möchte, braucht er dafür die Zustimmung der Agentur – egal, ob die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. In diesem Fall steht der Agentur und dem Urheber eine zusätzliche angemessene Vergütung zu.
  4. Auch nach Ablauf des Agenturvertrags darf der Kunde die von der Agentur erstellten Leistungen oder Werbemittel, für die konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen entwickelt wurden, nur mit Zustimmung der Agentur nutzen – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
  5. Wenn der Kunde die Leistungen der Agentur gemäß Punkt 10.4 nach Vertragsende weiter nutzt, hat die Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Im zweiten und dritten Jahr bekommt die Agentur noch die Hälfte bzw. ein Viertel der vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende muss keine Vergütung mehr gezahlt werden.
  6. Der Kunde haftet der Agentur für jede unrechtmäßige Nutzung in Höhe des doppelten vereinbarten Honorars.

11 Kennzeichnung

  1. Die Agentur darf auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich selbst und gegebenenfalls auf den Urheber hinweisen, ohne dass der Kunde dafür einen Anspruch auf Vergütung hat.
  2. Die Agentur darf, solange der Kunde dies nicht schriftlich widerruft, auf ihren eigenen Werbemitteln und insbesondere auf ihrer Website den Namen und das Firmenlogo des Kunden als Referenz für die bestehende oder frühere Zusammenarbeit verwenden.

12 Gewährleistung

  1. Der Kunde muss etwaige Mängel unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich und mit einer Beschreibung des Mangels melden. Versteckte Mängel müssen innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung gemeldet werden. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt, und der Kunde kann keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche mehr geltend machen, ebenso wenig das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums.
  2. Wenn der Kunde berechtigt und rechtzeitig Mängel meldet, hat er das Recht auf Nachbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur. Die Agentur wird die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben, wobei der Kunde alle nötigen Maßnahmen zur Untersuchung und Behebung des Mangels ermöglichen muss. Die Agentur kann die Nachbesserung verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unverhältnismäßig viel Aufwand erfordert. In diesem Fall hat der Kunde die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Preises. Bei einer Nachbesserung muss der Kunde die mangelhafte Ware auf eigene Kosten an die Agentur zurücksenden.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die rechtliche Zulässigkeit der Leistung, insbesondere in Bezug auf Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Verwaltungsrecht, zu überprüfen. Die Agentur ist nur zu einer groben Überprüfung der rechtlichen Aspekte verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit oder nachdem die Agentur ihre Warnpflicht erfüllt hat, haftet sie nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Der Kunde darf Zahlungen nicht wegen Mängeln zurückhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG (die Annahme, dass ein Mangel schon bei Übergabe bestanden hat) wird ausgeschlossen.

13 Haftung und Produkthaftung

  1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur sowie ihre Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen („Leute“) nicht für Schäden des Kunden, egal ob es sich um Sach- oder Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden handelt. Dazu gehören auch Schäden durch Verzögerungen, Unmöglichkeit der Leistung oder Vertragsverletzungen. Der Kunde muss nachweisen, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, um einen Haftungsanspruch geltend zu machen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
  2. Die Agentur haftet nicht für Ansprüche, die gegen den Kunden aufgrund der von der Agentur erbrachten Leistungen (z.B. Werbemaßnahmen) erhoben werden, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder der mögliche Schaden nicht erkennbar war. Leichte Fahrlässigkeit schadet hierbei nicht. Die Agentur übernimmt auch keine Haftung für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden, Kosten von Urteilsveröffentlichungen oder Schadenersatzforderungen von Dritten. Der Kunde muss die Agentur in solchen Fällen schad- und klaglos halten.
  3. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen sechs Monate nach Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach der Handlung, die den Schaden verursacht hat. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist auf den Netto-Auftragswert begrenzt.

14 Anzuwendendes Recht

Der Vertrag sowie alle damit verbundenen Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen Recht. Die Verweisungsnormen und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Sobald die Agentur die Ware an das von ihr gewählte Versandunternehmen übergibt, geht das Risiko auf den Kunden über.
  2. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Agentur und dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das Gericht am Sitz der Agentur festgelegt. Die Agentur hat jedoch auch das Recht, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Alle im Vertrag verwendeten männlichen Bezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf eine bestimmte Person ist die passende geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

16 Wartungspakete

  1. Die Wartungspakete beinhalten regelmäßige, automatische Wartungsarbeiten an der Webseite des Kunden, wie im Wartungsvertrag beschrieben. Der genaue Umfang der Wartung ergibt sich aus dem jeweiligen Wartungspaket. Änderungen am Leistungsumfang müssen schriftlich vereinbart werden.
  2. Die monatliche Vergütung für die Wartungspakete ist im Voraus zu zahlen und wird jeweils zum 1. des Monats fällig. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Wartungsleistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. In diesem Zeitraum entfallen keine Ansprüche auf Wartungsarbeiten.
  3. Die Wartungspakete werden für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen und verlängern sich automatisch monatlich, solange der Vertrag nicht gekündigt wird. Der Kunde kann den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen.
  4. Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats möglich. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist die Agentur berechtigt, den Wartungsvertrag außerordentlich zu kündigen und alle ausstehenden Zahlungen für die verbleibende Vertragslaufzeit einzufordern.
  5. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte Updates, technische Störungen oder Sicherheitslücken entstehen, wenn diese außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen. Die Agentur bemüht sich, alle Wartungsarbeiten sorgfältig durchzuführen, übernimmt jedoch keine Garantie für die ständige Verfügbarkeit oder fehlerfreie Funktion der Webseite.
  6. Die Agentur führt die Wartungen in regelmäßigen Abständen durch, wie im Wartungspaket vereinbart. Die Wartungsarbeiten werden so geplant, dass die Webseite des Kunden möglichst wenig beeinträchtigt wird. Notfallwartungen werden nach Ermessen der Agentur durchgeführt.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle notwendigen Zugangsdaten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Sollte der Kunde den Zugang verweigern oder verzögern, haftet die Agentur nicht für daraus entstehende Schäden oder Verzögerungen.
  8. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Wartungsleistungen anzupassen oder zu erweitern, sofern dies notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit der Webseite sicherzustellen. Der Kunde wird rechtzeitig über solche Änderungen informiert. Sollte der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen, gelten sie als akzeptiert.
  9. Die Agentur führt regelmäßig Sicherheitsupdates durch, um die Webseite des Kunden gegen Bedrohungen zu schützen. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch Sicherheitslücken entstehen, wenn der Kunde notwendige Updates verweigert oder eigene Änderungen an der Webseite vorgenommen hat, die die Sicherheit beeinträchtigen.

17 Supportpakete

  1. Die Supportpakete beinhalten eine festgelegte Anzahl von Tickets pro Monat, die der Kunde zur Beauftragung von Supportleistungen verwenden kann. Ein Ticket entspricht einer Arbeitsstunde zum reduzierten Stundenpreis. Nicht genutzte Tickets können in den Folgemonat übertragen werden, jedoch darf die maximale Ticketanzahl von 15 pro Monat nicht überschritten werden. Tickets, die über diese Grenze hinausgehen, verfallen.
  2. Die monatliche Vergütung für das Supportpaket ist im Voraus zu zahlen. Die Tickets werden jeweils zu Beginn des Monats gutgeschrieben. Falls die Zahlung des Supportpakets ausbleibt, können keine neuen Tickets erworben oder bestehende Tickets genutzt werden, bis die Zahlung erfolgt ist.
  3. Nicht genutzte Tickets werden automatisch in den nächsten Monat übertragen, jedoch darf das Ticketkontingent zu keinem Zeitpunkt 15 Tickets überschreiten. Tickets, die diesen Wert überschreiten, verfallen. Wenn der Kunde mehr Tickets benötigt, kann er ein größeres Supportpaket buchen oder zusätzliche Stunden zum regulären Stundenpreis erwerben. Eine Reduzierung des Ticketkontingents kann jederzeit durch ein Upgrade oder Downgrade des Supportpakets vorgenommen werden.
  4. Sollte ein Auftrag des Kunden den Arbeitsaufwand von einer Stunde überschreiten, wird der Kunde schriftlich darüber informiert, wie viele zusätzliche Tickets erforderlich sind. Wenn der Kunde nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich widerspricht, wird die Arbeit mit der mitgeteilten Ticketanzahl fortgeführt und abgerechnet.
  5. Der Kunde kann das Supportpaket mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen oder pausieren. Während der Pausierung werden keine neuen Tickets gutgeschrieben, und bestehende Tickets bleiben bis zur Wiederaufnahme des Pakets erhalten, unter Berücksichtigung der Obergrenze von 15 Tickets. Bei einer Kündigung des Supportpakets verfallen alle verbleibenden Tickets, die bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genutzt wurden, und können nicht weiter verwendet oder übertragen werden.
  6. Der Kunde kann jederzeit auf ein größeres oder kleineres Supportpaket wechseln, um sein monatliches Ticketkontingent anzupassen. Änderungen am Supportpaket müssen mindestens 14 Tage vor dem Monatswechsel mitgeteilt werden und treten dann zum Beginn des nächsten Monats in Kraft.
  7. Tickets dürfen nur für Supportarbeiten verwendet werden, die im Rahmen des Supportpakets definiert sind.
  8. Die Agentur verpflichtet sich, auf Supportanfragen innerhalb von 48 Stunden zu reagieren. Die Bearbeitungszeit der Anfragen hängt vom Umfang der jeweiligen Supportleistung ab.
  9. Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle bei der Bearbeitung von Supportanfragen, wenn diese auf Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Agentur zurückzuführen sind. Die Agentur bemüht sich, alle Supportleistungen sorgfältig und ordnungsgemäß durchzuführen, übernimmt jedoch keine Garantie für die lückenlose Verfügbarkeit oder Funktionalität der betreuten Systeme.
  10. Das Supportpaket umfasst auch das Wartungspaket, welches die regelmäßige Wartung der Webseite beinhaltet. Die Regelungen und Bedingungen des Wartungspakets, wie in Klausel 16 beschrieben, gelten daher ebenfalls für das Supportpaket. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Wartungspaket ergeben, finden hier ebenfalls Anwendung.